Es gelten für alle Soldaten, die erst ab dem 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden sind, sich nach dem 23.05.2015 weiterverpflichtet, oder auf Antrag die Wandeloption genutzt haben, ausnahmslos die Regelungen für Soldaten auf Zeit “neuer” Art.

Sie umfassen 3 Merkmale:

  1. Interne BfD-Maßnahmen
    Während der Dienstzeit kann der SaZ oder FWDL kostenfrei an internen BfD-Maßnahmen teilnehmen. Die können SaZ auch noch innerhalb von 6 Jahren nach dem DZE, sofern es im Rahmen der Kapazitäten möglich ist.
  2. Dienstzeitbegleitende Förderung
    Für SaZ mit mehr als vier Jahren Dienstzeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheines sind, besteht nach § 5 Abs. 1a SVG die Möglichkeit, während der Dienstzeit an einer externen Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Dies ist nur möglich, falls das Bildungsziel, welches der Förderungsplan für den Soldaten vorsieht, bereits innerhalb der Dienstzeit erreicht werden soll, es aber durch die internen BfD-Maßnahmen unmöglich erreicht werden kann. Für die Teilnahme an externen Maßnahmen muss Urlaub oder Sonderurlaub genutzt werden, da es nicht vorgesehen ist, dass Soldaten zu diesem Zweck freigestellt werden.
    Der zeitliche BfD-Anspruch nach § 5 SVG wird nicht beeinflusst, jedoch werden die Kosten der externen Bildungsmaßnahme mit dem Höchstbetrag verrechnet.
  3. Förderung nach der Dienstzeit
    Nach § 5 SVG hat ein SaZ ohne Eingliederungsschein einen Rechtsanspruch auf die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung, auch nach dem Ablauf der Dienstzeit in der Bundeswehr.Je nach Verpflichtungszeit als SaZ und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen, stehen dazu Fördermittel bis zum Höchstbetrag für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen nach der Dienstzeit für jeden Soldaten zur Verfügung.

Der Höchstbetrag beschreibt den maximalen Betrag an finanziellen Aufwendungen, die dem Soldat auf Zeit “neuer” Art (mit mind. vier Dienstjahren) durch den Berufsförderungsdienstes (BfD) zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden können. Die Höchstbeträge treten an die Stelle der früheren Kostenrichtwerte und Kostenhöchstgrenzen, die für Saz „alter“ Art gelten.
Der Höchstwert wird durch die Förderungsdauer gem. § 5 Abs. 4 SVG bestimmt, die abhängig von der Verpflichtungsdauer als Zeitsoldat ist. Die Höchstbeträge sind genäß § 19 Abs. 2 BFöV in mehreren Stufen linear zwischen 5.000 Euro bis 21.000 Euro gestaffelt.
Bestimmter Minderungsgründe können die maximalen Förderungszeiten verkürzen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höchstbeträge. Für jeden wegfallenden Anspruchsmonat wird der entsprechende Höchstbetrag um 333,33 Euro gekürzt. Dies kann zum kompletten Wegfall des betroffenen Höchstbetrags führen.