Informationen zur Berufsförderung der Bundeswehr

Informationen zur Berufsförderung der Bundeswehr
Bundeswehr Soldaten Fördermöglichkeiten Dienstschluss

Informationen zum Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BfD)

Die zentrale Aufgabe des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr (BfD) ist die Unterstützung von Soldaten bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben. Ein wichtiger Baustein in der Übergangszeit sind die sog. Übergangsgebührnisse.  Diese erhält ein Zeitsoldat / SaZ mit mehr als vier Jahren Dienstzeit.

Ab Beginn der militärischen Laufbahn begleiten die Mitarbeiter des BfD den Soldaten bis zum erneuten Einstieg in das zivile Arbeitsleben nach Ende der Dienstzeit. In Zusammenarbeit mit dem Soldaten legt der BfD ein individuelles Wiedereinstiegsziel fest und entwickelt einen passenden Förderplan. Auf dieser Grundlage können Bildungsmaßnahmen entsprechend gefördert werden.

Auf dieser Seite finden Sie grundlegende Infos zum Thema BfD und nützliche Links

Was ist eine Wandeloption?

Das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) räumt allen “alten” Soldaten auf Zeit die Möglichkeit auf einen Wechsel vom “alten” in das “neue” Berufsförderungs- und Dienstzeitversorgungsrecht ein.

Um diese Wandeloption wahrnehmen zu können, muss jedoch eine Verpflichtungszeit als SaZ für mindestens 6 Dienstjahre, sowie ein schriftlicher Antrag vorliegen. Zudem muss grundsätzlich ebenfalls von Seiten der Personalführung ein dienstliches Interesse vorhanden sein.

Das “neue” Förder- und Versorgungsrecht wird bereits bei “alten” SaZ seit dem 23.05.2015 automatisch angewendet, wenn bei einer Weiterverpflichtung eine Verlängerung der Dienstzeit in der Bundeswehr entsteht.

Wie lange hat ein Soldat Anspruch auf Förderung durch den BfD?

Nach Dienstzeitende in der Bundeswehr endet die Beratungspflicht des BfD nach maximal sieben Jahren.Ebenso verfällt der Anspruch auf Eingliederungshilfen nach sieben Jahren.
Das Budget für die Förderung schulischer und beruflicher Bildung steht hingegen lediglich sechs Jahre zur Verfügung. Nicht genutzte Fördermittel aus dem individuellen BfD-Budget verfallen nach diesen sechs Jahren.

Welche Leistungen stellt der BfD bereit?

Folgende Leistungen gibt es für die Berufsförderung vom BfD:
– Individuelle Beratung für Belange der schulischen und beruflichen Bildung, sowie der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben,
– Besuch dienstzeitbegleitender Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen,
– Teilnahme an Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule,
– Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
– Sonstige Eingliederungshilfen in das zivile Erwerbsleben (z.B. Zuschuss während der Einarbeitung, Stellenbörse)

Ist eine Auszahlung der BfD-Fördermittel möglich?

Nein. Die Ansprüche aus dem individuellen BfD-Förderbudget werden nicht bar Ausgezahlt. Die Gelder verfallen nach spätestens sechs Jahren, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.

Wer wird bei der Berufsförderung der Bundeswehr berücksichtigt?

Alle Soldaten die aus dem militärischen Dienst ausscheiden werden und nach dem Dienstzeitende auf dem zivilen Arbeitsmarkt Fuß fassen müssen. Dies umfasst Soldaten auf Zeit (SaZ), Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) und Berufsoffiziere mit der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres (BO41).

Wer gibt verbindliche Auskunft über das Thema BfD-Förderung?

Grundsätzlicher Ansprechpartner für Fragen zum Thema Berufsförderung der Bundeswehr ist der Berufsförderungsdienst. Der BfD erteilt verbindliche Auskünfte.
Den zuständigen Berater könne sie hier finden.

Nützliche Links im Web
Was ist ein Förderungsplan und wer legt ihn fest?

Zusammen mit dem jeweils zuständigen BfD-Berater legt der Soldat sein berufliches Eingliederungsziel fest. Es werden hierbei die Qualifikationen, Eignung und Neigung des Einzelnen berücksichtigt. Auf diese Grundlage stützt sich der individuelle Förderungsplan.
Im Förderungsplan werden alle BfD-Förderungen schriftlich festgehalten, die notwendig sind, um das angestrebte Eingliederungsziel während und nach der Dienstzeit zu erreichen. Er bildet eine verbindliche Voraussetzung für die weitere Bewilligung von BfD-Leistungen.

Grundsätzlich gilt, es gibt keine Förderung ohne eine Beratung durch den Berufsförderungsdienst!

Wie beantrage ich Förderungen durch den BfD?

Fördermittel des BfD werden schriftlich bei dem zuständigen BfD-Berater für eine konkrete Bildungsmaßnahme beantragt. Die Fördermaßnahme muss zur Aus- und Weiterbildung im Sinne des Förderplanes dienen.
Vor der Antragstellung sollten unter anderem folgende Punkte geklärt sein:

  •  Unterstützt der Vorgesetzte die Maßnahme und ist der Soldat zu dieser Zeit abkömmlich, sofern er sich noch in der Dienstzeit befindet?
  • Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt bzw. passt die Maßnahme zum angestrebten Eingliederungsziel?
  • Wie gestaltet sich der Unterricht, welcher Zeitaufwand ist nötig, wie lange dauert die gesamte Maßnahme und wann findet sie statt?
  • In welcher Bildungseinrichtung wird die Maßnahme angeboten?
  • Wie setzen sich die Kosten für die Bildungsmaßnahme zusammen und wie hoch werden sie sein?

Der Förderantrag kann auch nach dem offiziellen Beginn der Bildungsmaßnahme eingereicht werden, allerdings kann in diesem Fall lediglich eine anteilige Förderung ab Eingang des schriftlichen Antrags erfolgen.

Bei der Antragserstellung ist der persönliche BfD-Bertater behilflich.

Was ist bei der Auswahl der BfD-Maßnahmen noch zu beachten?

Die ausgewählte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme sollte nicht der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dienen. Ebenso darf es sich nicht um Einzelunterricht oder Einzelcoachig handeln.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Bildungsmaßnahme zu dem individuellen Wiedereingliederungsziel passt, damit der BfD diese auch fördern kann.
Für die Förderung ist keine Zertifizierung des Anbieters der Maßnahme erforderlich.

Wo können Aus- und Weiterbildungen absolviert werden?

Allgemein werden interne und externe Bildungsmaßnahmen unterschieden.
Zu den internen Maßnahmen zählen alle Aus- und Weiterbildungsangebote, Vorträge und Seminare, die vom BfD angeboten werden. Diese Angebote finden in Zusammenarbeit mit ausgewählten Bildungsunternehmen statt und sind grundsätzlich für Soldaten kostenfrei. Bis zu sechs Jahre nach Dienstzeitende können, je nach Kapazität, interne Maßnahmen besucht werden. Der BfD hat hierzu einen eigenen Bildungskatalog und einen Seminarkatalog eigens für Offiziere erarbeitet.
Alle Bereiche, die intern nicht abgedeckt werden können und für Maßnahmen die nach dem Dienstzeitende stattfinden, können externe BfD-Maßnahmen besucht werden. Für externe Bildungsmaßnahmen gilt: Nachdem keine spezifische Zertifizierung für die Förderung des BfD notwendig ist, können alle Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, sowie von Arbeitgebern, gefördert werden. Auf Basis des Förderplans und der verfügbaren BfD-Ansprüche entscheidet der BfD-Berater nach Eingang eines schriftlichen Antrages über die Bewilligung der Förderung.

Für schulische Bildungsmaßnahmen sieht der BfD keine Förderung bei Bildungsunternehmen vor. Diese können i.d.R. nur an den Bundeswehrfachschulen durchgeführt werden.

Wie hoch ist der BfD-Anspruch für Soldaten „alter Art“?

Soldaten, die vor dem Stichtag 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden sind und ab dem 23.05.2015 keine Weiterverpflichtung unterschrieben, sowie keine Wandeloption in Anspruch genommen haben, gelten die rechtlichen Regelungen für SaZ “alter” Art.
Die Höhe des Berufsförderungsanspruches als Soldat unterteilt sich in zwei unabhängige, nicht miteinander kombinierbare Budgets. Zum einen die Dienstzeitbegleitende Förderung nach § 4 SVG (alte Fassung) und zum anderen die Förderung am Ende und nach der Dienstzeit nach § 5 SVG (alte Fassung).

  1. Dienstzeitbegleitende Förderung
    Neben den kostenfreien internen Maßnahmen des BfD kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung nach § 4 SVG (alte Fassung) auch an externen Maßnahmen teilgenommen werden. Hier handelt es sich allerdings um eine Ermessensförderung. Das heißt, dass der Zeitsoldat keinen Rechtsanspruch auf die Förderung einer bestimmten Bildungsmaßnahme hat und die Bildungsmaßnahme nur unter Vorbehalt zur Verfügung steht.
    Für eine Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder für Prüfungstermine etc. ist es nicht vorgesehen, dass der Soldat im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung freigestellt wird. Für diese Termine muss Urlaub oder eventuell auch Sonderurlaub genutzt werden.
    Die dienstzeitbegleitende Förderung endet mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit als Soldat. Je nach Verpflichtungszeit als Soldat auf Zeit (SaZ) und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen stehen dem Soldaten Fördermittel bis zur Höhe des Kostenrichtwertes für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen während der Dienstzeit zur Verfügung.Bei SaZ mit einer Verpflichtungsdauer mindestens vier Jahren beträgt der Kostenrichtwert 75 % der Kostenhöchstgrenzen nach § 19 Abs. 2 Berufsförderungsverordnung (BföV) (alte Fassung) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 SVG (alte Fassung).
    Bei einer Verpflichtungsdauer von weniger als vier Jahren liegt der Kostenrichtwert bei 50% der Kostenhöchstgrenze, die für eine Verpflichtungsdauer von vier und weniger als sechs Dienstjahren vorgesehen ist.
    Für Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) beläuft sich der Kostenrichtwert auf 100 Euro pro Verpflichtungsmonat.

 

  1. Förderung am Ende und nach der Dienstzeit
    Als SaZ > 4, ohne Eingliederungsschein, hat der Soldat nach § 5 SVG (alte Fassung) einen Rechtsanspruch auf Förderung von schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen am Ende und nach deiner Dienstzeit in der Bundeswehr. Wobei sich “am Ende” auf einen möglichen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf der Dienstzeit als Soldat bezieht. Falls ein Freistellungsanspruch besteht, kann an geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahmen teilgenommen werden, auch bereits vor dem regulären Dienstzeitende. In diesem Fall zählt man weiterhin als Soldat und erhält weiter die vollen Dienstbezüge, allerdings ist der Soldat von der Dienstverpflichtung in seiner Einheit befreit.
    Je nach Verpflichtungszeit als SaZ und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen, stehen jedem Soldaten Fördermittel bis zur Kostenhöchstgrenze für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen am Ende bzw. nach der Dienstzeit zur Verfügung.Jeder Soldat auf Zeit kann im Rahmen freier Kapazitäten noch bis zu 6 Jahre nach dem Ende der Dienstzeit kostenfrei interne BfD-Maßnahmen besuchen.
Wie hoch fällt der BfD-Anspruch für Soldaten „neuer Art“ aus?

Es gelten für alle Soldaten, die erst ab dem 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden sind, sich nach dem 23.05.2015 weiterverpflichtet, oder auf Antrag die Wandeloption genutzt haben, ausnahmslos die Regelungen für Soldaten auf Zeit “neuer” Art.

Sie umfassen 3 Merkmale:

  1. Interne BfD-Maßnahmen
    Während der Dienstzeit kann der SaZ oder FWDL kostenfrei an internen BfD-Maßnahmen teilnehmen. Die können SaZ auch noch innerhalb von 6 Jahren nach dem DZE, sofern es im Rahmen der Kapazitäten möglich ist.
  2. Dienstzeitbegleitende Förderung
    Für SaZ mit mehr als vier Jahren Dienstzeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheines sind, besteht nach § 5 Abs. 1a SVG die Möglichkeit, während der Dienstzeit an einer externen Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Dies ist nur möglich, falls das Bildungsziel, welches der Förderungsplan für den Soldaten vorsieht, bereits innerhalb der Dienstzeit erreicht werden soll, es aber durch die internen BfD-Maßnahmen unmöglich erreicht werden kann. Für die Teilnahme an externen Maßnahmen muss Urlaub oder Sonderurlaub genutzt werden, da es nicht vorgesehen ist, dass Soldaten zu diesem Zweck freigestellt werden.
    Der zeitliche BfD-Anspruch nach § 5 SVG wird nicht beeinflusst, jedoch werden die Kosten der externen Bildungsmaßnahme mit dem Höchstbetrag verrechnet.
  3. Förderung nach der Dienstzeit
    Nach § 5 SVG hat ein SaZ ohne Eingliederungsschein einen Rechtsanspruch auf die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung, auch nach dem Ablauf der Dienstzeit in der Bundeswehr.Je nach Verpflichtungszeit als SaZ und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen, stehen dazu Fördermittel bis zum Höchstbetrag für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen nach der Dienstzeit für jeden Soldaten zur Verfügung.

Der Höchstbetrag beschreibt den maximalen Betrag an finanziellen Aufwendungen, die dem Soldat auf Zeit “neuer” Art (mit mind. vier Dienstjahren) durch den Berufsförderungsdienstes (BfD) zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden können. Die Höchstbeträge treten an die Stelle der früheren Kostenrichtwerte und Kostenhöchstgrenzen, die für Saz „alter“ Art gelten.
Der Höchstwert wird durch die Förderungsdauer gem. § 5 Abs. 4 SVG bestimmt, die abhängig von der Verpflichtungsdauer als Zeitsoldat ist. Die Höchstbeträge sind genäß § 19 Abs. 2 BFöV in mehreren Stufen linear zwischen 5.000 Euro bis 21.000 Euro gestaffelt.
Bestimmter Minderungsgründe können die maximalen Förderungszeiten verkürzen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höchstbeträge. Für jeden wegfallenden Anspruchsmonat wird der entsprechende Höchstbetrag um 333,33 Euro gekürzt. Dies kann zum kompletten Wegfall des betroffenen Höchstbetrags führen.

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