FAQ – Fragen & Antworten zur Soldaten Krankenversicherung

FAQ – Fragen & Antworten zur Soldaten Krankenversicherung
FAQ Fragen ausscheidender Soldaten mit Antworten

FAQ zum GKV-VEG (Versichertenentlastungsgesetz)

Das neue Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) trat zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Dem Deutschen BundeswehrVerband ist es im Rahmen dieses Gesetzes gelungen, die soziale Absicherung für ausscheidende Soldaten auf Zeit maßgeblich zu verbessern.

Zur Erinnerung: Vielen lebensälteren SaZ (über 55 Jahre) drohte nach der Entlassung aus dem Dienst bei der Bundeswehr der dauerhafte Verbleib in der Privaten Krankenversicherung.
Um allen ausscheidenden SaZ einen Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, wurde mit dem VEG das Sozialgesetzbuch V geändert.

Wir haben Ihnen hier Antworten zu den häufig gestellten Soldaten-Fragen (FAQ) zusammengestellt.

Weiter unten finden Sie auch die SaZ-Fragen zur Berufsförderung für ausscheidende Soldaten.

FAQ – Versicherungen für Soldaten

Was muss ich dem Bundesverwaltungsamt mitteilen, um den Zuschuss zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung zu erhalten?

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt eine Bescheinigung zukommen lassen, aus dem hervorgeht, wie hoch Ihre Beiträge zur Kranken- / und Pflegeversicherung sind.

Erhalte ich auch dann den hälftigen Zuschuss, wenn ich mich in der PKV versichere?

Für ab dem 1.1.2019 ausscheidende SaZ (Soldaten auf Zeit), die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sozialversicherungspflichtig sind, gilt: Sie müssen einen Antrag auf Beitragszuschuss für Ihre Krankenversicherung stellen. Dies erhalten Sie für die Zeit, in der Sie Übergangsgebührnisse beziehen.

Die Höhe des Zuschusses für privat versicherte SaZ-Ausscheider bemisst sich anhand der GKV. D.h. Sie bekommen Zuschüsse für vergleichbare Leistungen bzgl. der GKV

Habe ich auch nach dem 1.1.2019 einen Beihilfeanspruch?

Wenn Sie als SaZ (Soldat auf Zeit) Ihr Dienstzeitende nach dem 31.12.2018 hatten, haben Sie für die Zeit der Übergangsgebührnisse keinen Anspruch auf Beihilfe

Wie wirkt sich der Wegfall der Beihilfe auf meine Familie (Frau/Kind) aus, die bisher eine private Restkostenversicherung hatte?

Genauso wie für Sie als Ausscheidender oder nach dem 31.12.2018 ausgeschiedener SAZ hat auch Ihre Familie keinen Anspruch auf Bundesbeihilfe.
Jedoch gibt es unter Umständen die Chance auf eine kostenlose Familienmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. ( §10 SGBV).

Wir beraten Sie!

Wird die Übergangsbeihilfe (Einmalzahlung) in die Berechnung der GKV-Krankenversicherungsbeiträge einbezogen?

Für die Berechnung des GKV-Beitrages werdern herangezogen:

  • Übergangsgebührnisse
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte
  • Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten

Die Übergangsbeihilfe wird nicht berücksichtigt.

Die Details erklären wir Ihnen gerne!

Was ändert sich für mich als SaZ und meine Familie während meiner aktiven Dienstzeit?

Während der aktiven Dienstzeit haben SaZ (Soldaten auf Zeit) und deren Familien (solange Sie beihilfeberechtigt sind) Anspruch auf truppenärztliche Versorgung (unentgeltlich).

Nach DZE (Dienstzeitende) muss geklärt werden, wie sich SAZ und Familie weiter versichern.

Sprechen Sie uns an!

Was passiert mit meiner PKV-Anwartschaft während meiner aktiven Dienstzeit, muss ich hier etwas ändern?

Ein Gespräch mit Ihrer privaten Krankenversicherung wird klären, ob eine Anpassung erforderlich ist.
Dabei ist zu beachten, ob die Anwartschaft nur für einen Beihilfetarif gilt und eine Änderung notwendig ist, damit Sie sich nach DZE in eine private Krankenvollversicherung oder Krankenzusatzversicherung eintreten können (ansonsten muss eine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen werden).

Wir beraten Sie!

Benötige ich mit Inkrafttreten des GKV-VEG zum 1.1.2019 noch eine PKV-Anwartschaft?

Ja! Die PKV-Anwartschaft ist auch weiterhin eine sehr sinnvolle Investition. Wichtig wird die Anwartschaft z. B. in den folgenden Fällen:

  • Zugangsrecht in die PKV bei Ernennung zum Berufssoldaten oder Beamten
  • Zugangsrecht in die PKV aufgrund des Einsatzweiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG)
  • Zugangsrecht in die PKV nach Dienstzeitende z. B. bei Selbständigkeit, Studenten oder bei einem Arbeitseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG 2019 = 60.750 Euro)
  • Kostengünstige Pflegepflichtversicherung während der Dienstzeit
  • Nachversicherung für Kinder ab Geburt
  • Weiterbeschäftigung in einem beihilfefähigen Bereich (z.B. Verbeamtung)
Wann muss ich mich bei meiner Krankenkasse spätestens melden?

Natürlich gilt hier: je früher, desto besser.
Spätestens sollten Sie sich zum Ablauf von 3 Monaten nach Ihrem DZE (Dienstzeitende) bei der Krankenkasse Ihrer Wahl melden. Hierbei können Sie wieder in die Krankenkasse eintreten, in der Sie vor der Bundeswehr waren oder Sie suchen sich eine Krankenkasse, die jetzt Ihren Vorstellungen entspricht.

Da Sie ab dem ersten Tag nach Ihrem DZE der deutschen Krankenversicherungspflicht unterliegen, sollten Sie sich auch in o.g. Frist darum kümmern, um keine Nachzahlungen und/oder Bußgelder zu riskieren.

Hier können Sie sich einen unverbindlichen Vorschlag anfordern.

Muss ich mich wieder bei meiner alten GKV melden oder kann ich hier frei wählen?

Sie dürfen sich die Krankenkasse, in die Sie eintreten, frei wählen.
Der Gesetzgeber schreibt Ihnen zwar vor, dass Sie krankenversichert sind, jedoch nicht bei welchem Unternehmen, also bei welcher GKV (gesetzlichen Krankenversicherung).

Bei Fragen, nehmen Sie am besten Kontakt zu uns auf.

Was ist mit meiner Pflegepflichtversicherung? Kann ich die ggf. auch bei der PKV lassen?

Falls Sie nun Ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) anstreben, dann muss auch die Pflegeversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen werden.

FAQ -Berufsförderung für ausscheidende Soldaten

Wer gibt verbindliche Auskunft über das Thema BfD-Förderung?

Grundsätzlicher Ansprechpartner für Fragen zum Thema Berufsförderung der Bundeswehr ist der Berufsförderungsdienst. Der BfD erteilt verbindliche Auskünfte.
Den zuständigen Berater könne sie hier finden.

Nützliche Links im Web
Was ist ein Förderungsplan und wer legt ihn fest?

Zusammen mit dem jeweils zuständigen BfD-Berater legt der Soldat sein berufliches Eingliederungsziel fest. Es werden hierbei die Qualifikationen, Eignung und Neigung des Einzelnen berücksichtigt. Auf diese Grundlage stützt sich der individuelle Förderungsplan.
Im Förderungsplan werden alle BfD-Förderungen schriftlich festgehalten, die notwendig sind, um das angestrebte Eingliederungsziel während und nach der Dienstzeit zu erreichen. Er bildet eine verbindliche Voraussetzung für die weitere Bewilligung von BfD-Leistungen.

Grundsätzlich gilt, es gibt keine Förderung ohne eine Beratung durch den Berufsförderungsdienst!

Wie beantrage ich Förderungen durch den BfD?

Fördermittel des BfD werden schriftlich bei dem zuständigen BfD-Berater für eine konkrete Bildungsmaßnahme beantragt. Die Fördermaßnahme muss zur Aus- und Weiterbildung im Sinne des Förderplanes dienen.
Vor der Antragstellung sollten unter anderem folgende Punkte geklärt sein:

  •  Unterstützt der Vorgesetzte die Maßnahme und ist der Soldat zu dieser Zeit abkömmlich, sofern er sich noch in der Dienstzeit befindet?
  • Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt bzw. passt die Maßnahme zum angestrebten Eingliederungsziel?
  • Wie gestaltet sich der Unterricht, welcher Zeitaufwand ist nötig, wie lange dauert die gesamte Maßnahme und wann findet sie statt?
  • In welcher Bildungseinrichtung wird die Maßnahme angeboten?
  • Wie setzen sich die Kosten für die Bildungsmaßnahme zusammen und wie hoch werden sie sein?

Der Förderantrag kann auch nach dem offiziellen Beginn der Bildungsmaßnahme eingereicht werden, allerdings kann in diesem Fall lediglich eine anteilige Förderung ab Eingang des schriftlichen Antrags erfolgen.

Bei der Antragserstellung ist der persönliche BfD-Bertater behilflich.

Was ist bei der Auswahl der BfD-Maßnahmen noch zu beachten?

Die ausgewählte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme sollte nicht der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dienen. Ebenso darf es sich nicht um Einzelunterricht oder Einzelcoachig handeln.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Bildungsmaßnahme zu dem individuellen Wiedereingliederungsziel passt, damit der BfD diese auch fördern kann.
Für die Förderung ist keine Zertifizierung des Anbieters der Maßnahme erforderlich.

Wo können Aus- und Weiterbildungen absolviert werden?

Allgemein werden interne und externe Bildungsmaßnahmen unterschieden.
Zu den internen Maßnahmen zählen alle Aus- und Weiterbildungsangebote, Vorträge und Seminare, die vom BfD angeboten werden. Diese Angebote finden in Zusammenarbeit mit ausgewählten Bildungsunternehmen statt und sind grundsätzlich für Soldaten kostenfrei. Bis zu sechs Jahre nach Dienstzeitende können, je nach Kapazität, interne Maßnahmen besucht werden. Der BfD hat hierzu einen eigenen Bildungskatalog und einen Seminarkatalog eigens für Offiziere erarbeitet.
Alle Bereiche, die intern nicht abgedeckt werden können und für Maßnahmen die nach dem Dienstzeitende stattfinden, können externe BfD-Maßnahmen besucht werden. Für externe Bildungsmaßnahmen gilt: Nachdem keine spezifische Zertifizierung für die Förderung des BfD notwendig ist, können alle Aus-und Weiterbildungsmaßnahmen von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, sowie von Arbeitgebern, gefördert werden. Auf Basis des Förderplans und der verfügbaren BfD-Ansprüche entscheidet der BfD-Berater nach Eingang eines schriftlichen Antrages über die Bewilligung der Förderung.

Für schulische Bildungsmaßnahmen sieht der BfD keine Förderung bei Bildungsunternehmen vor. Diese können i.d.R. nur an den Bundeswehrfachschulen durchgeführt werden.

Wie hoch ist der BfD-Anspruch für Soldaten „alter Art“?

Soldaten, die vor dem Stichtag 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden sind und ab dem 23.05.2015 keine Weiterverpflichtung unterschrieben, sowie keine Wandeloption in Anspruch genommen haben, gelten die rechtlichen Regelungen für SaZ “alter” Art.
Die Höhe des Berufsförderungsanspruches als Soldat unterteilt sich in zwei unabhängige, nicht miteinander kombinierbare Budgets. Zum einen die Dienstzeitbegleitende Förderung nach § 4 SVG (alte Fassung) und zum anderen die Förderung am Ende und nach der Dienstzeit nach § 5 SVG (alte Fassung).

  1. Dienstzeitbegleitende Förderung
    Neben den kostenfreien internen Maßnahmen des BfD kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung nach § 4 SVG (alte Fassung) auch an externen Maßnahmen teilgenommen werden. Hier handelt es sich allerdings um eine Ermessensförderung. Das heißt, dass der Zeitsoldat keinen Rechtsanspruch auf die Förderung einer bestimmten Bildungsmaßnahme hat und die Bildungsmaßnahme nur unter Vorbehalt zur Verfügung steht.
    Für eine Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder für Prüfungstermine etc. ist es nicht vorgesehen, dass der Soldat im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung freigestellt wird. Für diese Termine muss Urlaub oder eventuell auch Sonderurlaub genutzt werden.
    Die dienstzeitbegleitende Förderung endet mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit als Soldat. Je nach Verpflichtungszeit als Soldat auf Zeit (SaZ) und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen stehen dem Soldaten Fördermittel bis zur Höhe des Kostenrichtwertes für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen während der Dienstzeit zur Verfügung.Bei SaZ mit einer Verpflichtungsdauer mindestens vier Jahren beträgt der Kostenrichtwert 75 % der Kostenhöchstgrenzen nach § 19 Abs. 2 Berufsförderungsverordnung (BföV) (alte Fassung) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 SVG (alte Fassung).
    Bei einer Verpflichtungsdauer von weniger als vier Jahren liegt der Kostenrichtwert bei 50% der Kostenhöchstgrenze, die für eine Verpflichtungsdauer von vier und weniger als sechs Dienstjahren vorgesehen ist.
    Für Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) beläuft sich der Kostenrichtwert auf 100 Euro pro Verpflichtungsmonat.

 

  1. Förderung am Ende und nach der Dienstzeit
    Als SaZ > 4, ohne Eingliederungsschein, hat der Soldat nach § 5 SVG (alte Fassung) einen Rechtsanspruch auf Förderung von schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen am Ende und nach deiner Dienstzeit in der Bundeswehr. Wobei sich “am Ende” auf einen möglichen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf der Dienstzeit als Soldat bezieht. Falls ein Freistellungsanspruch besteht, kann an geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahmen teilgenommen werden, auch bereits vor dem regulären Dienstzeitende. In diesem Fall zählt man weiterhin als Soldat und erhält weiter die vollen Dienstbezüge, allerdings ist der Soldat von der Dienstverpflichtung in seiner Einheit befreit.
    Je nach Verpflichtungszeit als SaZ und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen, stehen jedem Soldaten Fördermittel bis zur Kostenhöchstgrenze für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen am Ende bzw. nach der Dienstzeit zur Verfügung.Jeder Soldat auf Zeit kann im Rahmen freier Kapazitäten noch bis zu 6 Jahre nach dem Ende der Dienstzeit kostenfrei interne BfD-Maßnahmen besuchen.
Wie hoch fällt der BfD-Anspruch für Soldaten „neuer Art“ aus?

Es gelten für alle Soldaten, die erst ab dem 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden sind, sich nach dem 23.05.2015 weiterverpflichtet, oder auf Antrag die Wandeloption genutzt haben, ausnahmslos die Regelungen für Soldaten auf Zeit “neuer” Art.

Sie umfassen 3 Merkmale:

  1. Interne BfD-Maßnahmen
    Während der Dienstzeit kann der SaZ oder FWDL kostenfrei an internen BfD-Maßnahmen teilnehmen. Die können SaZ auch noch innerhalb von 6 Jahren nach dem DZE, sofern es im Rahmen der Kapazitäten möglich ist.
  2. Dienstzeitbegleitende Förderung
    Für SaZ mit mehr als vier Jahren Dienstzeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheines sind, besteht nach § 5 Abs. 1a SVG die Möglichkeit, während der Dienstzeit an einer externen Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Dies ist nur möglich, falls das Bildungsziel, welches der Förderungsplan für den Soldaten vorsieht, bereits innerhalb der Dienstzeit erreicht werden soll, es aber durch die internen BfD-Maßnahmen unmöglich erreicht werden kann. Für die Teilnahme an externen Maßnahmen muss Urlaub oder Sonderurlaub genutzt werden, da es nicht vorgesehen ist, dass Soldaten zu diesem Zweck freigestellt werden.
    Der zeitliche BfD-Anspruch nach § 5 SVG wird nicht beeinflusst, jedoch werden die Kosten der externen Bildungsmaßnahme mit dem Höchstbetrag verrechnet.
  3. Förderung nach der Dienstzeit
    Nach § 5 SVG hat ein SaZ ohne Eingliederungsschein einen Rechtsanspruch auf die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung, auch nach dem Ablauf der Dienstzeit in der Bundeswehr.Je nach Verpflichtungszeit als SaZ und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen, stehen dazu Fördermittel bis zum Höchstbetrag für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen nach der Dienstzeit für jeden Soldaten zur Verfügung.

Der Höchstbetrag beschreibt den maximalen Betrag an finanziellen Aufwendungen, die dem Soldat auf Zeit “neuer” Art (mit mind. vier Dienstjahren) durch den Berufsförderungsdienstes (BfD) zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden können. Die Höchstbeträge treten an die Stelle der früheren Kostenrichtwerte und Kostenhöchstgrenzen, die für Saz „alter“ Art gelten.
Der Höchstwert wird durch die Förderungsdauer gem. § 5 Abs. 4 SVG bestimmt, die abhängig von der Verpflichtungsdauer als Zeitsoldat ist. Die Höchstbeträge sind genäß § 19 Abs. 2 BFöV in mehreren Stufen linear zwischen 5.000 Euro bis 21.000 Euro gestaffelt.
Bestimmter Minderungsgründe können die maximalen Förderungszeiten verkürzen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höchstbeträge. Für jeden wegfallenden Anspruchsmonat wird der entsprechende Höchstbetrag um 333,33 Euro gekürzt. Dies kann zum kompletten Wegfall des betroffenen Höchstbetrags führen.

Was ist eine Wandeloption?

Das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) räumt allen “alten” Soldaten auf Zeit die Möglichkeit auf einen Wechsel vom “alten” in das “neue” Berufsförderungs- und Dienstzeitversorgungsrecht ein.

Um diese Wandeloption wahrnehmen zu können, muss jedoch eine Verpflichtungszeit als SaZ für mindestens 6 Dienstjahre, sowie ein schriftlicher Antrag vorliegen. Zudem muss grundsätzlich ebenfalls von Seiten der Personalführung ein dienstliches Interesse vorhanden sein.

Das “neue” Förder- und Versorgungsrecht wird bereits bei “alten” SaZ seit dem 23.05.2015 automatisch angewendet, wenn bei einer Weiterverpflichtung eine Verlängerung der Dienstzeit in der Bundeswehr entsteht.

Wie lange hat ein Soldat Anspruch auf Förderung durch den BfD?

Nach Dienstzeitende in der Bundeswehr endet die Beratungspflicht des BfD nach maximal sieben Jahren.Ebenso verfällt der Anspruch auf Eingliederungshilfen nach sieben Jahren.
Das Budget für die Förderung schulischer und beruflicher Bildung steht hingegen lediglich sechs Jahre zur Verfügung. Nicht genutzte Fördermittel aus dem individuellen BfD-Budget verfallen nach diesen sechs Jahren.

Welche Leistungen stellt der BfD bereit?

Folgende Leistungen gibt es für die Berufsförderung vom BfD:
– Individuelle Beratung für Belange der schulischen und beruflichen Bildung, sowie der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben,
– Besuch dienstzeitbegleitender Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen,
– Teilnahme an Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule,
– Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
– Sonstige Eingliederungshilfen in das zivile Erwerbsleben (z.B. Zuschuss während der Einarbeitung, Stellenbörse)

Ist eine Auszahlung der BfD-Fördermittel möglich?

Nein. Die Ansprüche aus dem individuellen BfD-Förderbudget werden nicht bar Ausgezahlt. Die Gelder verfallen nach spätestens sechs Jahren, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.

Wer wird bei der Berufsförderung der Bundeswehr berücksichtigt?

Alle Soldaten die aus dem militärischen Dienst ausscheiden werden und nach dem Dienstzeitende auf dem zivilen Arbeitsmarkt Fuß fassen müssen. Dies umfasst Soldaten auf Zeit (SaZ), Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) und Berufsoffiziere mit der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres (BO41).

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