Wenn Sie als SaZ (Soldat auf Zeit) Ihr Dienstzeitende nach dem 31.12.2018 hatten, haben Sie für die Zeit der Übergangsgebührnisse keinen Anspruch auf Beihilfe
Wenn Sie als SaZ (Soldat auf Zeit) Ihr Dienstzeitende nach dem 31.12.2018 hatten, haben Sie für die Zeit der Übergangsgebührnisse keinen Anspruch auf Beihilfe