Das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) räumt allen “alten” Soldaten auf Zeit die Möglichkeit auf einen Wechsel vom “alten” in das “neue” Berufsförderungs- und Dienstzeitversorgungsrecht ein.

Um diese Wandeloption wahrnehmen zu können, muss jedoch eine Verpflichtungszeit als SaZ für mindestens 6 Dienstjahre, sowie ein schriftlicher Antrag vorliegen. Zudem muss grundsätzlich ebenfalls von Seiten der Personalführung ein dienstliches Interesse vorhanden sein.

Das “neue” Förder- und Versorgungsrecht wird bereits bei “alten” SaZ seit dem 23.05.2015 automatisch angewendet, wenn bei einer Weiterverpflichtung eine Verlängerung der Dienstzeit in der Bundeswehr entsteht.