Soldaten, die vor dem Stichtag 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden sind und ab dem 23.05.2015 keine Weiterverpflichtung unterschrieben, sowie keine Wandeloption in Anspruch genommen haben, gelten die rechtlichen Regelungen für SaZ “alter” Art.
Die Höhe des Berufsförderungsanspruches als Soldat unterteilt sich in zwei unabhängige, nicht miteinander kombinierbare Budgets. Zum einen die Dienstzeitbegleitende Förderung nach § 4 SVG (alte Fassung) und zum anderen die Förderung am Ende und nach der Dienstzeit nach § 5 SVG (alte Fassung).

  1. Dienstzeitbegleitende Förderung
    Neben den kostenfreien internen Maßnahmen des BfD kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung nach § 4 SVG (alte Fassung) auch an externen Maßnahmen teilgenommen werden. Hier handelt es sich allerdings um eine Ermessensförderung. Das heißt, dass der Zeitsoldat keinen Rechtsanspruch auf die Förderung einer bestimmten Bildungsmaßnahme hat und die Bildungsmaßnahme nur unter Vorbehalt zur Verfügung steht.
    Für eine Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder für Prüfungstermine etc. ist es nicht vorgesehen, dass der Soldat im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung freigestellt wird. Für diese Termine muss Urlaub oder eventuell auch Sonderurlaub genutzt werden.
    Die dienstzeitbegleitende Förderung endet mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit als Soldat. Je nach Verpflichtungszeit als Soldat auf Zeit (SaZ) und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen stehen dem Soldaten Fördermittel bis zur Höhe des Kostenrichtwertes für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen während der Dienstzeit zur Verfügung.Bei SaZ mit einer Verpflichtungsdauer mindestens vier Jahren beträgt der Kostenrichtwert 75 % der Kostenhöchstgrenzen nach § 19 Abs. 2 Berufsförderungsverordnung (BföV) (alte Fassung) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 SVG (alte Fassung).
    Bei einer Verpflichtungsdauer von weniger als vier Jahren liegt der Kostenrichtwert bei 50% der Kostenhöchstgrenze, die für eine Verpflichtungsdauer von vier und weniger als sechs Dienstjahren vorgesehen ist.
    Für Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) beläuft sich der Kostenrichtwert auf 100 Euro pro Verpflichtungsmonat.

 

  1. Förderung am Ende und nach der Dienstzeit
    Als SaZ > 4, ohne Eingliederungsschein, hat der Soldat nach § 5 SVG (alte Fassung) einen Rechtsanspruch auf Förderung von schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen am Ende und nach deiner Dienstzeit in der Bundeswehr. Wobei sich “am Ende” auf einen möglichen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf der Dienstzeit als Soldat bezieht. Falls ein Freistellungsanspruch besteht, kann an geförderten Vollzeit-Bildungsmaßnahmen teilgenommen werden, auch bereits vor dem regulären Dienstzeitende. In diesem Fall zählt man weiterhin als Soldat und erhält weiter die vollen Dienstbezüge, allerdings ist der Soldat von der Dienstverpflichtung in seiner Einheit befreit.
    Je nach Verpflichtungszeit als SaZ und ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen, stehen jedem Soldaten Fördermittel bis zur Kostenhöchstgrenze für die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen am Ende bzw. nach der Dienstzeit zur Verfügung.Jeder Soldat auf Zeit kann im Rahmen freier Kapazitäten noch bis zu 6 Jahre nach dem Ende der Dienstzeit kostenfrei interne BfD-Maßnahmen besuchen.